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14 Aug
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Das „Nature Restoration Law“ der EU, das am 12. Juli 2023 vom Europäischen Parlament grundsätzlich gebilligt wurde, zielt darauf ab, die zerstörte Natur in den EU-Mitgliedsstaaten wiederherzustellen. Dabei geht es um die Wiederherstellung von geschädigten Ökosystemen wie Mooren, Wäldern und Auen, um Bestäuberpopulationen, natürliche Ressourcen sowie saubere Luft und Wasser zu sichern. 

Diese Gesetzgebung ist das Ergebnis intensiven Engagements der Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft, die sich für ein starkes Renaturierungsgesetz eingesetzt haben.
Obwohl das Parlament dem Gesetz grundsätzlich zugestimmt hat, wurden während der Parlamentsverhandlungen wichtige Elemente des ursprünglichen Vorschlags der EU-Kommission abgeschwächt, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtungen zur Wiederherstellung von Wäldern, Mooren und Agrarökosystemen. 

Aufgrund dieser Änderungen wurde ein Trilogverfahren notwendig, bei dem Unterhändler der Mitgliedsstaaten, der Kommission und des Parlaments einen Kompromiss für den finalen Gesetzestext finden müssen. Dieser Kompromiss muss anschließend formal von den EU-Staaten und dem Europäischen Parlament bestätigt werden.
Das Gesetz enthält drei zentrale Elemente:

1. **Konkrete, zeitgebundene und flächenspezifische Ziele** für die Verbesserung und Neuschaffung seltener und besonderer Lebensräume an Land und im Meer.

2. **Indikatorbasierte Ziele** für eine nachhaltigere Land- und Waldwirtschaft, grünere Städte, frei fließende Flüsse und die Wiederherstellung von Bestäuberpopulationen.

3. **Wissenschaftsbasierte Wiederherstellungspläne**, die als zentrales Werkzeug zur Festlegung und Überprüfung der notwendigen Maßnahmen dienen.


Das „Nature Restoration Law“ stellt einen modernen Ansatz dar, indem es den Mitgliedsstaaten Flexibilität bei der Umsetzung lässt, um nationale und regionale Unterschiede zu berücksichtigen. Es schafft zudem gleiche Bedingungen in allen 27 EU-Mitgliedstaaten, was angesichts der grenzüberschreitenden Natur von Umweltproblemen unerlässlich ist.


MF


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